Welche Kosten entstehen mir?
Die Notargebühren sind bundesweit einheitlich in der Kostenordnung festgelegt. Ihre Höhe richtet sich ausschließlich nach dem Wert des Geschäftes.
Der Geschäftswert berechnet sich in der Regel nach dem Verkehrswert (wirtschaftlicher Wert), nicht nach der ggf. niedrigeren steuerlichen Bemessungsgrundlage. Wird z.B. ein Grundstück zu einem Kaufpreis von 300.000,- Euro verkauft, so ist der Kaufpreis der Geschäftswert. Es ist dem Notar gesetzlich verboten, höhere oder niedrigere Gebühren als in der Kostenordnung vorgesehen zu berechnen. Die gesetzliche Festlegung der Gebühren ist erforderlich, weil der Notar seine Amtstätigkeiten nicht verweigern und insbesondere nicht von wirtschaftlichen Erwägungen abhängig machen darf. Wären die Notargebühren frei verhandelbar, würden die Kosten für Beurkundungen von niedrigem Wert erheblich steigern, während beispielsweise der Kauf einer Luxusimmobilie über die ohnehin schon degressive Gebührenstaffel relativ begünstigt wären. Das widerspräche dem sozialen Gerechtigkeitsanspruch der Notariatsverfassung. Bei Vertragsabschluss müssen sich die Beteiligten darüber einigen, wer die Gebühren zu tragen hat. Sollte diese Vertragspartei nicht zahlen, muss der Notar die ausstehenden Gebühren von den anderen Beteiligten erheben.
Zu den genannten Gebühren treten noch Auslagen des Notars, z.B. für Abschriften, Telefon und Porto sowie die gesetzliche Mehrwertsteuer.